FAQ: Das Bürgerenergiegesetz

NRW hat ein Bürgerenergiegesetz. Damit profitieren Kommunen und Menschen vor Ort noch mehr von neuen Windenergieanlagen. Mit dem vom Landtag im Dezember 2023 verabschiedeten Gesetz werden ab dem 01.01.204 nicht nur der Klimaschutz und die Sicherheit unserer Stromversorgung gestärkt, sondern auch die kommunalen Finanzen und die Bürger*innen vor Ort. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Menschen und Kommunen vor Ort an den Windenergieanlagen in ihrem Umfeld finanziell beteiligt werden. Mit dem Gesetz geht NRW deutlich über die bisherigen Regelungen in anderen Bundesländern hinaus – denn das NRW-Gesetz ist flexibel und  verbindlich.

Mit diesem FAQ möchte ich die wichtigsten Fragen beantworten. Mehr Informationen finden sich insbesondere hinter den Links der letzten Frage.

Wer eine neue Windenergieanlage installieren will, ist durch das Gesetz verpflichtet, mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung auszuhandeln. Was eine solche Vereinbarung beinhaltet, ist dabei den Kommunen und Betreiber*innen im ersten Schritt relativ freigestellt. Dadurch bietet das Gesetz eine hohe Flexibilität, um für die Situation vor Ort eine geeignete und breit akzeptierte Beteiligungsmöglichkeit zu finden. Das kann zum Beispiel eine Beteiligung an der Projektgesellschaft, ein Nachrangdarlehen, die Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, aber auch vergünstigte lokale Stromtarife oder pauschale Zahlungen an die Anwohner*innen sein. Kommunen und Betreiber*innen können sich auf die vor Ort passende und damit bestmöglichste Beteiligungsmöglichkeit einigen. Eine solche Beteiligungsvereinbarung wird wirksam, sobald sich das Windrad dreht.

Wenn sich Kommune und Betreibergesellschaft nicht auf eine solche individuelle Beteiligungsvereinbarung einigen können, sieht das Gesetz eine Art Standardbeteiligung vor, die so genannte Ersatzbeteiligung. Diese zweite Stufe des Gesetzes sorgt dafür, dass eine Beteiligung der Bürger*innen und der Kommunen zur Pflicht wird. Die Ersatzbeteiligung besteht aus zwei Säulen: Zum einen erhalten die Anwohner*innen das Angebot eines Nachrangdarlehens – das ist ein verzinster Kredit an die Betreibergesellschaft. Das Gesetz legt eine Summe von 90.000 Euro pro Megawatt installierter Leistung fest, die die Betreibergesellschaft den Anwohner*innen anbieten muss. Zur Veranschaulichung: An einer großen neuen Anlage mit 5 Megawatt können sich die Anwohner*innen folglich mit 450.000 Euro beteiligen – zu einem attraktiven Zinssatz, der sich an die Zinshöhe eines KfW-Programms anlehnt. Dieser liegt derzeit bei 5,84 Prozent, also deutlich höher als bei gängigen Festgeldangeboten von Banken. Die Mindesteinlage beträgt 500 Euro pro Anwohner*in, der Höchstbetrag ist auf 25.000 Euro gedeckelt. Wird nicht die gesamte angebotene Summe des Nachrangdarlehens von den Anwohner*innen gemeinschaftlich in Anspruch genommen, können die Gemeinde oder etwa die örtlichen Stadtwerke einspringen und sich auch am Nachrangdarlehen beteiligen.

Die zweite Säule ist eine verpflichtende Zahlung der Betreibergesellschaft an die Standortgemeinde von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Eine große Windenergieanlage mit 5 Megawatt erzeugt pro Jahr grob überschlagen rund 15 bis 18 Millionen Kilowattstunden. Somit kämen pro Windenergieanlage und Jahr allein durch das Gesetz garantiert etwa 30.000 bis 36.000 Euro in die Gemeindekasse, über die 20-Jährige Mindestdauer dieser Zahlung also 600.000 bis 720.000 Euro.

 

Werden die Zahlungen aus Beteiligungsvereinbarung oder Ersatzbeteiligung nicht ordnungsgemäß beglichen, greift die dritte Stufe des Gesetzes. Dann muss die Betreibergesellschaft der Windenergieanlage eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortgemeinde zahlen, solange sie den festgelegten Zahlungen nicht nachkommt. Da das finanziell wenig attraktiv ist, haben die Betreiber*innen einen hohen Anreiz, mithilfe einer Beteiligungsvereinbarung oder Ersatzbeteiligung für eine reguläre Beteiligung zu sorgen.

Das Gesetz gilt für alle neuen Windenergieanlagen und greift auch beim Repowering, also dem Ersatz alter Anlagen durch neuere und leistungsstärkere. Ausgenommen sind Windenergieanlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden, da bei diesen bereits eine Beteiligung der Bürger*innen erfolgt. Ebenso sind Anlagen zu Forschungszwecken sowie Windenergieanlagen von Unternehmen in Industrie- und Gewerbegebieten, die zu deren Eigenversorgung dienen, ausgenommen. Zudem gelten Übergangsfristen: Genehmigte Anlagen und Anlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vollständige Unterlagen eingereicht waren, sind ausgenommen, um laufende Projekte nicht zu gefährden.

Das Gesetz sieht vor, dass die Kommunen die Einnahmen zur Aufwertung des Ortsbildes, der Verbesserung der Infrastruktur, zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs sowie zum Ausbau der Erneuerbarer Energien einsetzen, damit Kultur, Bildung oder Natur-, Arten- und Klimaschutz finanzieren oder vergleichbare Ausgaben tätigen.

Gemeinsam mit der CDU-Fraktion haben wir im September 2023 einen ersten Entwurf vorgelegt. Dazu wurden im Landtag Expert*innen und Stakeholder angehört, die viele hilfreiche und konstruktive Vorschläge und Anmerkungen zum ersten Entwurf gemacht haben. Diese haben die Fraktionen ausgewertet, diskutiert und viele davon in das jetzt beschlossene Gesetz aufgenommen. So ist im parlamentarischen Prozess aus einem guten Entwurf ein noch besseres Gesetz geworden.

Durch die Änderungen (im Detail hier) wurde klargestellt, dass die Gespräche über eine Beteiligungsvereinbarung nicht unter das Strafrecht fallen. Zudem wurde präzisiert, wie Nachbarkommunen beteiligt werden sollen: Durch unsere Änderungen wird nicht nur die einzelne Standortgemeinde beteiligt, sondern auch angrenzende Gemeinden können beteiligungsberechtigt sein. Dabei gilt analog die Regelung aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz. Außerdem haben wir die Stellung von Bürgerenergiegesellschaften hervorgehoben.  Zudem werden weniger Windenergieprojekte vom Gesetz ausgenommen, sodass Windenergieanlagen, die einzelne Baugebiete oder Unternehmen per Direktvermarktung versorgen, nun auch in den Geltungsbereich der Regelung fallen, es sei denn es handelt sich um Anlagen zur Eigenversorgung in Gewerbe- und Industriegebieten. Darüber hinaus wurden an einigen Stellen administrative Anforderungen und Informationspflichten der Betreibergesellschaften reduziert.

Auch wird nun das Volumen des Nachrangdarlehens an die installierte Leistung geknüpft (90.000 Euro pro Megawatt) und der Zinssatz anders bemessen. Bei einer Unterzeichnung haben die Kommunen oder kommunale Unternehmen nun das Recht, den verbleibenden Rest zu zeichnen. Um als Vorhabenträger*in schneller Planungssicherheit und Klarheit zu haben, enthält das Gesetz eine  Rückmeldefrist zur Beteiligungsvereinbarung für die Gemeinden.

Weil alle Bundesländer ihre Ausbauraten massiv steigern wollen, braucht NRW attraktive Bedingungen, damit die Projektierer*innen und Betreiber*innen der Anlagen keinen Bogen um unser Bundesland machen. Aufgabe eines solchen Gesetzes ist es also, bessere Beteiligungsmöglichkeiten zu bieten, ohne den beschleunigten Ausbau zu gefährden. Mit unserem Gesetz sichern wir beides ab, denn es verpflichtet zur Bürgerbeteiligung, bietet dabei aber genug Flexibilität in der Umsetzung vor Ort. Viele weitere Bundesländer, etwa Niedersachsen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt arbeiten derzeit an ähnlich gelagerten Gesetzen. Das NRW-Gesetz belässt den Akteuren, also den Kommunen und den Projektträger*innen besonders viele Freiheiten – nur eines vermeidet es durch seine Verbindlichkeit: dass es keine Bürgerbeteiligung gibt.

Begleitend zum Gesetz stellt das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Kooperation mit dem LANUV und Energy4Climate Informations- und Beratungsmöglichkeiten bereit. Folgende Links helfen weiter:

  • Informationen zum Gesetz sowie Beratungsmöglichkeiten sind auf dieser Webseite zu finden. Dort befindet sich auch ein laufend aktualisiertes Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ).
  • Die Bezirksregierung Arnsberg übernimmt die Aufgaben der „Zuständigen Behörde“, bei der alle Meldungen und Nachweise eingereicht werden können. Die Meldungen können künftig hier vorgenommen werden: bra.nrw.de/-4999
  • Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt mit der technischen Bereitstellung einer Transparenzplattform. Diese ermöglicht, die jeweils angewandten Beteiligungsmodelle zu sichten, um sachgerechte Beteiligungsvereinbarungen zu treffen. Die Transparenzplattform wird künftig im Energieatlas des LANUV erreichbar sein
  • Die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate stellt für eine erfolgreiche Beteiligungsvereinbarung Leitfäden und Beratungsangebote hier bereit.
  • Leitfaden: Bürgerenergiegesetz NRW einfach erklärt
  • Bei Beratungsbedarf von Kommunen oder Projektentwickler*innen können die Fachexpert:innen von NRW.Energy4Climate via buergerenergiegesetz@energy4climate.nrw kontaktiert werden

Bei Rückfragen stehen mein Team und ich gerne unter michael.roels-leitmann@landtag.nrw.de zur Verfügung!

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