In den letzten Wochen gab es viele Neuigkeiten rund um den Ausbau und die gesetzliche Steuerung der Windenergie in NRW. Eine kurze Einordnung sowie Informationen zur aktuellen Lage finden sich hier.
Im Februar haben wir im Landtag eine Änderung des Landesentwicklungsplans beschlossen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche von NRW für die Windenergie ausgewiesen wird. Die Ausweisung wird in den sechs Regionalplänen erfolgen und nach den Zeitplänen der Regionalplanungsbehörden bis zum 2. Quartal 2025 abgeschlossen sein. Damit erreichen wir die Vorgabe des Bundes sieben Jahre früher als es im Wind-an-Land-Gesetz verankert wurde. Wichtig ist: Die 1,8 Prozent Landesfläche sind eine Mindestvorgabe und jede Kommune kann über die „isolierte“ Positivplanung nach § 249 Abs. 1 BauGB schon jetzt und auch weiterhin zusätzliche Flächen ausweisen.
Was beinhaltet das geänderte Landesplanungsgesetz für den Ausbau der Windenergie?
Im § 36 des Landesplanungsgesetzes haben wir eine Einzelfallregelung in Bezug auf Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen im Außenbereich neu verankert: Damit können die Bezirksregierungen die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Genehmigung einer Windenergieanlage im unbeplanten Außenbereich einer Stadt oder Gemeinde vorübergehend auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das heißt: Die Bezirksregierungen können in einzelnen, eng begrenzten Fällen die Genehmigung für Windenergieprojekte vorübergehend stoppen. Dies ist nur möglich, während sich die neuen Regionalpläne in Aufstellung befinden und nur dann, wenn eine Kommune keine gültige Konzentrationszonenplanung hat und wenn ein Windenergieprojekt die Regionalplanung unmöglich macht oder stark behindert.
Somit kann die Regelung nur in Einzelfällen überhaupt greifen und klar ist auch: Die Bezirksregierungen entscheiden nicht gegen den Willen der Kommunen. Dort, wo Windenergieanlagen von den Gemeinden im Außenbereich gewünscht sind, können sie auch in der Übergangszeit genehmigt und gebaut werden. Auch eine Positivplanung der Kommunen ist jederzeit möglich.
Ergänzend gilt:
- Die Regelung gilt nicht für Repowering-Vorhaben
- Außerdem sind Projekte, die innerhalb der von der Regionalplanung vorgesehenen Windenergieflächen liegen, nicht betroffen, denn diese werden die Planung folglich nicht erschweren.
- Die Entscheidung über die Genehmigung von Projekten kann maximal bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden.
- Einfluss auf Fristen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Vorhaben hat eine etwaige Rückstellung nicht.
Eine sehr ähnliche Regelung gab es, wie oben beschrieben, bisher auch schon über den Landesentwicklungsplan und einen entsprechenden Erlass; eine Rückstellung konnte bis dato jedoch in allen Fällen abgewendet werden und es wurden stattdessen mit allen Beteiligten immer Kompromisse gefunden.
Ein FAQ der Landesregierung beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wo finde ich weitere Informationen?
- FAQ der Landesregierung zur Übergangsregelung
- verfahrensrechtliche Regelung im Landesplanungsgesetz
- Entschließungsantrag zum Landesplanungsgesetz der schwarz-grünen Koalition
- Änderung des Landesentwicklungsplans im Februar 2024: FAQ und geänderte Fassung
Uns ist als Grüne Fraktion sehr wichtig zu betonen: Wir wollen, dass NRW weiter Spitzenreiter bei den Genehmigungen für Windenergieanlagen bleibt und der Windenergieausbau soll so ambitioniert weitergehen wie bisher! Deshalb haben wir gemeinsam mit der CDU-Fraktion einen Entschließungsantrag begleitend zum Landesplanungsgesetz eingebracht und setzen uns weiterhin für eine gelingende Energiewende ein.
Stand: 03. Juli 2024