FAQ: Windenergie im Landesentwicklungsplan

Am 06.06.2023 wurden durch den Entwurf zur Novelle des Landesentwicklungsplan einige weitreichende und wichtige Änderungen für den Ausbau der Windenergie und für Solaranergie angekündigt.

Für einen zeitlich definierten Übergangszeitraum wird es eine zusätzliche kommunale Steuerungsmöglichkeit für Windenergie geben, die im LEP angelegt ist und mit einem Erlass in ihren Details geregelt wird. 

Außerdem können wir einen großen Erfolg verkünden: Der 1000-Meter-Abstand wurde gestrichen! Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 25.08.2023 in finaler Lesung im Landtag beschlossen. 

Ich möchte mit diesem FAQ ergänzende und möglichst verständliche Erklärungen zu den Änderungen geben. Sobald der erläuternde Erlass veröffentlicht wurde, werden wir dies hier bekanntgeben.

Da das Thema und die Änderungen sehr komplex sind und teils zusammenhängen, empfehle ich, das FAQ (und die Informationen des Ministeriums, Links siehe letzte Frage) vollständig zu lesen.  

Wer weitere Fragen hierzu hat, kann diese gerne an meine Mailadresse michael.roels-leitmann@landtag.nrw.de schicken. Ich werde mich bemühen, dieses FAQ laufend zu aktualisieren und im Zweifel Auskunft beim Ministerium einzuholen. 

Dieses FAQ ist nicht rechtlich bindend, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. 

1.Windenergie

  • Definition von Teilflächenzielen für die Ausweisung von Windenergiegebieten in den einzelnen Planungsregionen (= Regierungsbezirke und Regionalverband Ruhr) und Festlegung, bis wann diese Ziele zu erreichen sind. Die Verteilung der Flächenziele auf die Planungsregionen erfolgt auf Grundlage der Flächenanalyse Windenergie NRW. Bis 2025 sollen 1,8% der Landesfläche als Windenergiegebiete in den Regionalplänen ausgewiesen sein, damit erreicht NRW die Vorgaben des Bundes sieben Jahre früher als verlangt.
  • Ermöglichung der Windenergienutzung im Nadelwald und in sogenannten BSN-Gebieten (Bereichen für den Schutz der Natur), sofern diese nicht fachrechtlich geschützt sind. Ausgenommen sind also Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000-Gebiete.
  • Windenergienutzung in Gewerbe- und Industriegebieten wird ermöglicht und muss bei der kommunalen Bauleitplanung geprüft werden.
  • Schaffung eines Steuerungsinstruments für den Windenergieausbau für den Übergangszeitraum, bis die Windenergiegebiete in den angepassten neuen Regionalplänen in Kraft treten: Auf 9000 ha Beschleunigungsflächen sind Windenergieanlagen einer kommunalen Steuerung oder Rückstellung entzogen, denn diese Flächen werden gesichert auch durch die Regionalplanung ausgewiesen werden. Für die Einzelheiten zur Übergangssteuerung wird zeitnah ein Erlass erwartet, hierzu lohnt es sich, die Seiten des Ministeriums im Blick zu behalten (auf Anfrage stellen wir euch den Erlass bei Erscheinen gerne zur Verfügung).

2. Solarenergie

    • Die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie wird erweitert. Grundsätzlich sind sogenannte raumbedeutsame (“große”) Freiflächen-Solaranlagen überall im Freiraum möglich, wenn der Standort mit den sonstigen festgelegten Schutz- und Naturfunktionen vereinbar ist. Ausgenommen sind regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche (also auch Kalamitätsflächen) und Bereiche zum Schutz der Natur.
    • Agri-PV: auf hochwertigen Ackerböden dürfen nur spezielle Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV) und keine “klassischen” Freiflächen-Solaranlagen geplant werden, um diese wertvollen Flächen zu schützen.
    • Zur Steuerung des Ausbaus von Freiflächen-Solaranlagen wird eine Priorisierung von Flächen festgelegt, auf denen Freiflächen-Photovoltaik vorrangig geplant werden soll. Dazu gehören vor allem geeignete Brachflächen, Halden, Deponien, landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete und Bereiche um Windenergieanlagen. Außerdem sollen auch Flächen an Straßen vorzugsweise genutzt werden, dabei vorrangig in 500 m Abstand zu Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen, dann die entsprechenden Korridore um Landesstraßen und schließlich 200 m-Korridore um andere Straßen und Schienen. Außerdem sollen die Anlagen möglichst nicht alleinstehend im Freiraum, sondern anschließend an bestehende Bebauung oder Infrastruktur geplant werden.
    • Die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik ist grundsätzlich auch in Windvorranggebieten möglich, wenn die Windenergienutzung nicht beeinträchtigt wird.

Mehr Informationen finden sich in der Synopse zum LEP-Entwurf, in der Pressemitteilung und auf der Seite der Landesplanung NRW. 

Der LEP-Entwurf ist nun öffentlich, nachdem die Landesregierung ihn im Kabinett beschlossen hat. Bis Mitte Juli besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen bei der Landesregierung einzureichen. Diese Rückmeldungen werden im weiteren Prozess eingebunden und diskutiert. Wir rechnen damit, dass der dann ggf. aktualisierte LEP-Entwurf Ende 2023/Anfang 2024 in den Landtag gegeben wird, sodass wir ihn hoffentlich im ersten Quartal, spätestens aber im Mai 2024, beschließen können. 

Im Laufe der Legislatur wird es außerdem einen zweiten LEP-Entwurf geben, in dem weitere landesplanerische Bereiche geändert werden sollen. Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen, hat man jedoch eine erste Änderung zu diesen Themen angestoßen und zügig erarbeitet. 

Ausgehend von den Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes gestalten alle Bundesländer derzeit ein neues Vorgehen für den ambitionierten Ausbau der Erneuerbaren Energien. Dieses Vorgehen wird sich in NRW in zwei Phasen teilen:

  • Bis zum Beschluss des neuen LEPs und der Aufstellung neuer Regionalpläne – Steuerung des Ausbaus primär über Beschleunigungsflächen/Kernpotenzialflächen (siehe 10.2-13 im neuen LEP-Entwurf, ergänzend wird hierzu ein Erlass erwartet und die 1000-Meter-Abstandsregel wurde abgeschafft)
  • Ab der Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 – Steuerung des Ausbaus über Flächen, die in den Regionalplänen ausgewiesen werden. Ziel: 1,8% der Fläche in NRW für Windenergie-Standorte (Hinweis: Das 1,8% Ziel bedeutet nur, dass auf 1,8% der Fläche Windenergiegebiete entstehen sollen. Der Flächenverbrauch der einzelnen Anlagen ist deutlich geringer)

In NRW werden wir die 1,8% Fläche (entsprechen 61.400 ha) in den Regionalplanentwürfen Ende 2023 und Anfang 2024 darstellen. In diesen Flächen kann dann bereits vorgezogen genehmigt werden.

Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten, die in der letzten Frage dieses FAQs verlinkt sind.

Wir haben  gemeinsam mit der CDU-Fraktionen einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, durch den der 1000-Meter-Abstand gestrichen wird. Das Gesetz wurde am 25.08.2023 in finaler Lesung beschlossen.

Der Abstand fällt dann also überall weg, nachdem er im März bereits in Konzentrationszonen und bei Repowering abgeschafft wurde. Anwohner*innen sind weiterhin durch das Bundesimmissionsschutzgesetz geschützt, sodass Abstand zu Wohnhäusern gewahrt wird. Abstände zu Wohnbebauung von unter 400 Metern werden künftig ausgeschlossen, siehe LEP-Ziel 10.2-9.

Aus dem Ziel 10.2-12 im LEP-Entwurf: “In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden.” 

Der Übergangszeitraum umfasst die Zeit seit dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes am 01.02.2023 bis zur Gültigkeit der Regionalpläne der Bezirksregierungen in NRW, in denen die 1,8% der Landesfläche ausgewiesen werden.

In einigen Kommunen besteht (auch rechtliche) Unsicherheit, wie in diesem Übergangszeitraum der Ausbau der Windenergie gestaltet werden kann. Hierfür hat die Landesregierung nun Regelungen vereinbart, einen entsprechenden Erlass werden wir nach Veröffentlichung hier verlinken.

Die Regelungen finden sich u.a. in der LEP-Synopse unter 10.2-13 und in unserem Gesetzentwurf. Übersetzt bedeutet das alles:

  1. Der 1000-Meter-Abstand fällt weg.
  2. Der Ausbau der Windenergie wird primär auf sogenannten Beschleunigungsflächen/Kernpotenzialflächen gelenkt und dadurch deutlich beschleunigt.
  3. Kommunen können bei Projekten außerhalb von Konzentrationszonen und von Beschleunigungsflächen in Einzelfallprüfungen einen Antrag auf Rückstellung stellen.

Details finden sich in den weiteren Fragen dieses FAQs. Ein detaillierter und ergänzender Erlass wird erwartet.

Mit den Beschleunigungsflächen wird das Ziel verfolgt, bis zur Aufstellung der Regionalpläne Klarheit zu haben, auf welchen Flächen in NRW Windenergie auch nach Fertigstellung der Regionalpläne gesichert möglich ist und den Ausbau dort deutlich zu beschleunigen. Beschleunigungsflächen bzw. Kernpotenzialflächen sind Flächen mit minimalen raumordnungsrechtlichen Widerständen. Sie wurden im LEP auf Basis der Flächenanalyse Windenergie des LANUV identifiziert, weil dort entsprechend hohe Potenziale für die Errichtung von Windenergieanlagen liegen. Die Beschleunigungsflächen umfassen 9000ha, hätten also rechnerisch Platz für ca. 450 Windenergieanlagen. Kommunen haben mit den Beschleunigungsflächen die Möglichkeit, den Ausbau der Windenergie bis zur Gültigkeit der Regionalpläne abseits ebendieser Flächen zu steuern. Gleichzeitig sind die Flächen davor geschützt, dass Kommunen hier Rückstellungen beantragen können (also Windenergieprojekte verhindern können). Die Kernpotenzialflächen werden in die Regionalpläne übernommen und zahlen somit bereits in das 1,8%-Ziel ein.

Außerhalb der Beschleunigungsflächen sind weiterhin Windenergieprojekte realisierbar.

Außerdem besteht außerhalb der Kernpotenzialflächen die Möglichkeit, auf Wunsch der Kommune hin über die Bezirksregierung eine Rückstellung von Windenergieprojekten zu beantragen.

Nein! Auch außerhalb der Beschleunigungsflächen können natürlich weiterhin Anlagen installiert werden. Kommunen und Projektierer können ihre Planungen also fortsetzen. Die Übergangsregelung soll einen frühzeitigen Austausch zwischen Projektierern und Kommunen anreizen, damit Anlagen dort entstehen, wo sie auch von den Kommunen und der Regionalplanung gewünscht sind. 

Solche Projekte sind weiter möglich und können grundsätzlich wie bisher realisiert und weiter geplant werden! Details zum Übergangszeitraum und entsprechend Informationen, welche Projekte bis wann wie weit geplant sein müssen, werden in einem Erlass geregelt, den wir zeitnah erwarten. Es ist sehr wichtig, schnelle Planungssicherheit für alle herzustellen. 

In Konzentrationszonen ändert sich nichts. Dort sind Windenergieanlagen wie bisher auch privilegierte Vorhaben und ihnen ist in aller Regel eine Baugenehmigung zu erteilen.

In diesem Fall können – bis zur Flächenausweisung in den Regionalplänen – die Beschleunigungsflächen/Kernpotentialflächen für den Ausbau der Windenergie genutzt werden. Zusätzlich ist in Abstimmung mit der Kommune auch jeder andere genehmigungsfähige Standort im Außenbereich möglich.  

In diesem Fall können – bis zur Flächenausweisung in den Regionalplänen – die Beschleunigungsflächen/Kernpotentialflächen für den Ausbau der Windenergie genutzt werden. Zusätzlich ist in Abstimmung mit der Kommune auch jeder andere genehmigungsfähige Standort im Außenbereich möglich.

Ja, geeignete Windenergiegebiete sollen nach Möglichkeit in die Regionalpläne übernommen werden und tragen damit zur Erreichung des 1,8%-Ziels bei. 

Vorgesehen ist, landesplanerisch Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000-Gebiete auszunehmen. Das Münsterland hat als Planungsregion schon jetzt gezeigt, dass es gelingen kann, Bereiche für den Schutz der Natur komplett von den Planungen auszunehmen.

Windenergie im Wald ist auf Kalamitätsflächen und im Nadelwald möglich (außerhalb der genannten Bereiche). In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil) soll jedoch auf die Nutzung von Nadelwaldflächen verzichtet werden.

Die Beschleunigungsflächen/Kernpotenzialfächen sind nur restriktionsarme Flächen, enthalten, also keine Bereiche für den Schutz der Natur.

Diese Übergangsregelungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Regionalpläne so weit fortgeschritten sind, dass auf Basis der dortigen Windenergiebereiche genehmigt werden kann.

Sobald die Regionalpläne in den Regionalräten und dem RVR fertig aufgestellt wurden (voraussichtlich 2025), gelten die Flächen des Regionalplans. Dort ist Windenergie dann privilegiert. Auch diese 1,8% der Landesfläche in NRW sind Mindestvorgaben, jede Kommune kann auf Wunsch auch mehr Flächen für die Windenergie ermöglichen. 

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